Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 83/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5896 F/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/15/0115

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0137/52 E 24. September 1954 VwSlg 1003 F/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983150115.X03

Im RIS seit

17.05.1984

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1983150115_19840517X03

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