Liegt im Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Frage der Alkoholisierung durch die zuständige Behörde vor, so ist die zur Entziehung der Lenkerberechtigung zuständige Behörde daran gebunden (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0178).