Vor Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung hat die Behörde nach den besonderen Vorschriften des Ermittlungsverfahrens nach dem KOVG 1957 (vgl insbesondere § 90) ein ärztliches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang in medizinischnaturwissenschaftlichem Sinn einzuholen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde allenfalls strittige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte ermittelt und feststellt.Vor Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung hat die Behörde nach den besonderen Vorschriften des Ermittlungsverfahrens nach dem KOVG 1957 vergleiche insbesondere Paragraph 90,) ein ärztliches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang in medizinischnaturwissenschaftlichem Sinn einzuholen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde allenfalls strittige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte ermittelt und feststellt.