Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 83/09/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/09/0211

Entscheidungsdatum

15.05.1985

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0590/64 E 11. Dezember 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Ansprüchen aus der Kriegsopferversorgung ist die sogenannte Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen anzuwenden. Danach ist als Ursache der eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolge wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annährend gleichwertig ist. (Hinweis auf E vom 21.5.1962, 2297/59, VwSlg. 5804 A/1962)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983090211.X01

Im RIS seit

19.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1983090211_19850515X01

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