Bei einer Suspendierung muss auf Grund der Vorschriften des BDG 1979 über das "Verfahren vor der Disziplinarkommission" keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, es sei denn, es ist dies zur zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Feststellung des für die Erledigung der Suspendierungssache maßgebenden Sachverhaltes nach den entsprechenden Bestimmungen des AVG 1950 über das Ermittlungsverfahren geboten.