Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/09/0177
Entscheidungsdatum
24.04.1985
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0078 E 26. September 1984 RS 2
Stammrechtssatz
Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den
Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises
Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983090177.X01
Dokumentnummer
JWR_1983090177_19850424X01