Ausführungen zur Frage des "Nächtigungsgeldersatzes". (Konnten Nächtigungsgelder dadurch eingespart werden, dass der seinerzeitige beitragsfrei vergütungstaugliche Nächtigungsaufwand den Dienstnehmern infolge einer offenbar möglichen und sinnvollen betrieblichen Maßnahme nicht mehr wie früher erwächst, dann geht es nicht an, eine an deren Stelle getretene "Ersatz"vergütung - auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft und der Allgemeinheit - als beitragsfrei zu behandeln.)