Der Zusatz anlässlich der - auf Grund einer Aufforderung gemäß § 13 Abs 3 AVG - für die Partei durch deren Vertreter erfolgten nachträglichen Unterfertigung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung. "Da der Einspruch nicht von Dr K (Vertreter der Partei) verfasst wurde, kann dieser auch nur hinsichtlich der Tatsache, dass Einspruch erhoben wurde, unterzeichnet werden" hat nicht die Bedeutung, dass damit die erwähnte Aufforderung nicht befolgt worden sei (Hinweis E 3.11.1952, 2950/51, VwSlg 2704 A/1951, über das mangelnde Erfordernis der Begründung eines Einspruches).Der Zusatz anlässlich der - auf Grund einer Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - für die Partei durch deren Vertreter erfolgten nachträglichen Unterfertigung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung. "Da der Einspruch nicht von Dr K (Vertreter der Partei) verfasst wurde, kann dieser auch nur hinsichtlich der Tatsache, dass Einspruch erhoben wurde, unterzeichnet werden" hat nicht die Bedeutung, dass damit die erwähnte Aufforderung nicht befolgt worden sei (Hinweis E 3.11.1952, 2950/51, VwSlg 2704 A/1951, über das mangelnde Erfordernis der Begründung eines Einspruches).