Der Nachbar hat im Verfahren betreffend die Verleihung einer Gastgewerbekonzession keine Parteistellung. Er muss seine Einwendungen gegen den Gastgewerbebetrieb im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorbringen. Aus der Parteistellung des Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann nicht eine solche für das Verfahren zur Erteilung der Konzession abgeleitet werden. Ebensowenig kann der Nachbar aus § 198 Abs 5 GewO 1973 bzw aus den §§ 364 ff ABGB eine Parteistellung für das Konzessionsverfahren ableiten.Der Nachbar hat im Verfahren betreffend die Verleihung einer Gastgewerbekonzession keine Parteistellung. Er muss seine Einwendungen gegen den Gastgewerbebetrieb im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorbringen. Aus der Parteistellung des Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann nicht eine solche für das Verfahren zur Erteilung der Konzession abgeleitet werden. Ebensowenig kann der Nachbar aus Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 bzw aus den Paragraphen 364, ff ABGB eine Parteistellung für das Konzessionsverfahren ableiten.