Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde keine Umstände zu entnehmen waren, die den Lenker des an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligten Sattelkraftfahrzeuges am Ort des Unfalles oder unmittelbar hernach verpflichtet hätten, außer der Hinlenkung seiner Aufmerksamkeit vornehmlich auf die Beobachtung des Verkehrsgeschehens vor dem Fahrzeug auch noch im Rückspiegel die rechtsseitige Fahrzeugkante zu beobachten.