Als Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs 1 StVO ist nur jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (Hinweis auf OGH vom 29.10.1963, ZVR 1964/69). Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist somit Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach § 4 StVO.Als Verkehrsunfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, StVO ist nur jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (Hinweis auf OGH vom 29.10.1963, ZVR 1964/69). Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist somit Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach Paragraph 4, StVO.