Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 83/02/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/02/0239

Entscheidungsdatum

20.01.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, dass der Bfr ein Kfz gelenkt habe, an dem an einer bestimmten Stelle "der Aufkleber "CDG" angebracht war", lässt eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 26 a, KDV 1967 nicht zu, weil die Angabe, es sei dieses Zeichen angebracht gewesen, nicht auch die Annahme miteinschließt, es habe dieses Zeichen seiner Beschaffenheit und seinem Aussehen nach leicht für ein nach dieser Verordnungsstelle geschütztes Zeichen gehalten werden können.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020239.X03

Im RIS seit

07.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983020239_19840120X03

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