Die Rechtmäßigkeit eines durch Vorstellung (§ 61 Abs 3 der NÖ Gemeindeordnung) bekämpften Bescheides ist an der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis E 1.6.1970, VwSlg 7806 A/1970).Die Rechtmäßigkeit eines durch Vorstellung (Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung) bekämpften Bescheides ist an der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis E 1.6.1970, VwSlg 7806 A/1970).