Bei der Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an; es ist vielmehr bei der Beurteilung der maßgebenden Auforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert ist, nicht von den konkreten Verhältnissen, sondern von dem abstrakten Berufsbild auszugehen (Hinweis E 25.6.1975, 1458/74).