Ist eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung abgeheilt, so ist sie mangels einer durch sie bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Anwendung des § 11a KOVG 1957 nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 5.3.1973, 731/71).Ist eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung abgeheilt, so ist sie mangels einer durch sie bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Anwendung des Paragraph 11 a, KOVG 1957 nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 5.3.1973, 731/71).