Der Wortlaut des § 19 FSVG lässt eine Beschränkung auf jene Ärzte, die ihre Berufstätigkeit am 1.1.1979 aufgenommen haben, nicht zu. Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung sind aus Anlass des Beschwerdefalles nicht entstanden.Der Wortlaut des Paragraph 19, FSVG lässt eine Beschränkung auf jene Ärzte, die ihre Berufstätigkeit am 1.1.1979 aufgenommen haben, nicht zu. Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung sind aus Anlass des Beschwerdefalles nicht entstanden.