Aus § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur gefolgert werden, dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich dann zu beseitigen ist, wenn es die Vermeidung der Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes des Betroffenen erheischt; Beeinträchtigung und Beseitigung stehen daher in Wechselbeziehung zueinander.Aus Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG kann nur gefolgert werden, dass eine eigenmächtige Neuerung lediglich dann zu beseitigen ist, wenn es die Vermeidung der Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes des Betroffenen erheischt; Beeinträchtigung und Beseitigung stehen daher in Wechselbeziehung zueinander.