Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 82/02/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/02/0224

Entscheidungsdatum

25.02.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020224.X01

Im RIS seit

25.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020224_19830225X01

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