Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11807 A/1985
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
82/01/0102
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0834/71 E VS 17. Oktober 1972 RS 1
Stammrechtssatz
Ausführungen, wonach die Aufsichtsbehörde dann, wenn die Frage der Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers von dessen Eigentum an einer Liegenschaft abhängt, die Eigentumsverhältnisse nach entsprechender Sachverhaltsermittlung (bei sonstiger Rechtswidrigkeit ihres Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) klären muss, und dass es nicht Sache des VwGH ist, in solchen Fällen - also bei Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheide - die Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation selbst zu klären.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der
Vorstellungsbehörde
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde
siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden
und Vorstellungsbehörden) Diverses
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen
gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren
Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982010102.X05
Dokumentnummer
JWR_1982010102_19850626X05