Die Kundmachungsnorm des § 48 Abs 4 StV 1960 untersagt nicht nur die Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung, sondern schließt es darüber hinaus aus, andere Hinweisschilder auf einer solchen Anbringungsvorrichtung außerhalb der erschöpfend umschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Straßenverkehrszeichen anzubringen.Die Kundmachungsnorm des Paragraph 48, Absatz 4, StV 1960 untersagt nicht nur die Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung, sondern schließt es darüber hinaus aus, andere Hinweisschilder auf einer solchen Anbringungsvorrichtung außerhalb der erschöpfend umschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Straßenverkehrszeichen anzubringen.