Aus dem Tatbestand der lit e des IX. Abschnittes der Richtsatzverordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, die Behörde hätte bei der rechtlichen Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 4 Abs 1 davon auszugehen, dass die - in dem Tatbestand der RichtsatzVO angeführte - Psoriasis auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 1334/70).Aus dem Tatbestand der Litera e, des römisch neun. Abschnittes der Richtsatzverordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, die Behörde hätte bei der rechtlichen Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, davon auszugehen, dass die - in dem Tatbestand der RichtsatzVO angeführte - Psoriasis auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 1334/70).