Der Grundsatz, daß die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen hat, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne vorherige Vorhalt ausgeht und das Rechtsmittel als verspätet zurückweist, gilt sinngemäß auch für VORSTELLUNGEN im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren iSd Art 119 a Abs 5 B-VG.Der Grundsatz, daß die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen hat, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne vorherige Vorhalt ausgeht und das Rechtsmittel als verspätet zurückweist, gilt sinngemäß auch für VORSTELLUNGEN im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren iSd Artikel 119, a Absatz 5, B-VG.