Die Bestimmung des § 29 Abs 1 erster Satz des Patentgesetzes 1970 (betreffend die Enteignung eines Patents) ist unter den Kompetenztatbestand "Patentwesen" zu subsumieren. Im Art 133 Z 3 B-VG hat der Begriff "Patentwesen" eben diese Bedeutung.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz des Patentgesetzes 1970 (betreffend die Enteignung eines Patents) ist unter den Kompetenztatbestand "Patentwesen" zu subsumieren. Im Artikel 133, Ziffer 3, B-VG hat der Begriff "Patentwesen" eben diese Bedeutung.