Ausführungen darüber, daß die Tatumschreibung, der Beschwerdeführer sei "als Lenker des Pkw's ... an einem Verkehrsunfall BETEILIGT gewesen und" habe "es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub eine polizeiliche Meldung zu erstatten" entspricht (- im Beschwerdefall war der Verkehrsunfall durch die Nennung von Zeit und Ort genügend individualisiert -) dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG 1905 (da die Tatumschreibung alle Tatbestandselemente des § 4 Abs 5 StVO 1960 enthält).Ausführungen darüber, daß die Tatumschreibung, der Beschwerdeführer sei "als Lenker des Pkw's ... an einem Verkehrsunfall BETEILIGT gewesen und" habe "es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub eine polizeiliche Meldung zu erstatten" entspricht (- im Beschwerdefall war der Verkehrsunfall durch die Nennung von Zeit und Ort genügend individualisiert -) dem Erfordernis des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1905 (da die Tatumschreibung alle Tatbestandselemente des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 enthält).