Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine Berufung gegen ein solches Schriftstück ist daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Wird eine solche Berufung aber nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen, so ist die beschwerdeführende Partei dadurch nicht in einem Recht verletzt worden.Einem Schriftstück einer Behörde, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 enthält, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine Berufung gegen ein solches Schriftstück ist daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Wird eine solche Berufung aber nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen, so ist die beschwerdeführende Partei dadurch nicht in einem Recht verletzt worden.