Aktenübersendungen bzw die bei den Akteneinsichten aufgenommenen Niederschriften, die lediglich besagen, "dass der Akteninhalt zur Kenntnis genommen werde", stellen auch keine Verfolgungshandlung im Sinne des Gesetzes dar (Hinweis E 4.5.1972, 2047/71 und E 2.3.1972 527/71).