Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Aufgabe nach Art 119a Abs 5 B-VG und § 7 Abs 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes ermächtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 31.3.1969, 255/67, VfGH 9.12.1971, VfSlg 6602) - Sie ist zu diesem Zweck auch berechtigt, Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E 28.5.1974, 641/72).Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Aufgabe nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes ermächtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 31.3.1969, 255/67, VfGH 9.12.1971, VfSlg 6602) - Sie ist zu diesem Zweck auch berechtigt, Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E 28.5.1974, 641/72).