Wurde Bfr. nach Überreichung der Beschwerde, aber vor Zustellung der Verfügung nach § 36 Abs 1 VwGG 1965 klaglos gestellt, ist davon auszugehen, dass eine Klaglosstellung im Sinne des § 56 zweiter Satz VwGG 1965 erfolgte (Hinweis B VS 30.3.1977, VwSlg 5111 F/1977).Wurde Bfr. nach Überreichung der Beschwerde, aber vor Zustellung der Verfügung nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 klaglos gestellt, ist davon auszugehen, dass eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 56, zweiter Satz VwGG 1965 erfolgte (Hinweis B VS 30.3.1977, VwSlg 5111 F/1977).