Soweit keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt, über die Liquidierung vermeintlich oder tatsächlich durch Bescheid zugesprochener Bezüge abzusprechen (hier: Kriegsopferversorgungsbehörden in Bezug auf nach dem KOVG zugesprochene Beträge), sind Ansprüche auf solche Beträge nach Art 137 B-VG vor dem VfGH geltend zu machen (Hinweis E VwGH 28.11.1958, 0612/55, und E des VfGH VfSlg 3259, 3328 und 3346).Soweit keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt, über die Liquidierung vermeintlich oder tatsächlich durch Bescheid zugesprochener Bezüge abzusprechen (hier: Kriegsopferversorgungsbehörden in Bezug auf nach dem KOVG zugesprochene Beträge), sind Ansprüche auf solche Beträge nach Artikel 137, B-VG vor dem VfGH geltend zu machen (Hinweis E VwGH 28.11.1958, 0612/55, und E des VfGH VfSlg 3259, 3328 und 3346).