Die dem Geschäftsführer von den Gesellschaften auferlegte Verpflichtung, Weisungen eines Dritten, der nicht Gesellschaftorgan ist, zu befolgen, findet dort ihre Grenze, wo die Befolgung den Geschäftsführer zivilrechtlich oder strafrechtlich verantwortlich machen würde oder den Interessen der Gesellschaft nachteilig wäre. Weisungen, durch deren Befolgung öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (zB die BÜcher zu führen oder steuerliche Vorschriften zu beachten) verletzt würden, sind keinesfalls zu beachten.