Die Annahme des Einheitswertes als Ertragsquelle im Falle der unentgeltlichen Veräußerung kann in aller Regel keinen Nachteil des Versorgungsberechtigten bedeuten, liegt doch der Einheitswert in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle weit unter dem erzielbaren Veräußerungserlös.