Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Fahrzeuges ist unzulässig. Als Zeitpunkt der Vorschreibung ist jener anzusehen, an dem der entsprechende Bescheid von der Behörde erlassen wurde (hier: Tag der Hinterlegung), keinesfalls jedoch der Tag der Beschlußfassung oder das Datum des Bescheides. (hier: Herabsetzung der Kosten im Berufungsweg, Hinweis auf E vom 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964)