Nach einem Vorfall, der eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung in sich barg und Vorschreibungen von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG 1959 rechtfertigte, können auch bei Gefahr in Verzug Wasseruntersuchungen zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung angeordnet werden. Auf fachkundiger Grundlage ist die Erforderlichkeit solcher Unternehmungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht festzustellen.Nach einem Vorfall, der eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung in sich barg und Vorschreibungen von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 rechtfertigte, können auch bei Gefahr in Verzug Wasseruntersuchungen zur Vermeidung einer größeren Gewässerverunreinigung angeordnet werden. Auf fachkundiger Grundlage ist die Erforderlichkeit solcher Unternehmungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht festzustellen.