Ein - übrigens nicht vorliegender Rechtsirrtum des VwGH ist kein Grund für die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 lit a bis e VwGG 1965.Ein - übrigens nicht vorliegender Rechtsirrtum des VwGH ist kein Grund für die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a bis e VwGG 1965.