Zielt der Antrag einer Partei nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern die Überprüfung einer Gemeindegebarung ab, ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofes im Säumnisverfahren nicht gegeben. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren außerhalb des Vorstellungsverfahrens im Sinne des Art 119 a Abs 5 B-VG kommt nur der betroffenen Gemeinde Parteistellung zu.Zielt der Antrag einer Partei nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern die Überprüfung einer Gemeindegebarung ab, ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofes im Säumnisverfahren nicht gegeben. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren außerhalb des Vorstellungsverfahrens im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG kommt nur der betroffenen Gemeinde Parteistellung zu.