Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Verfügungsberechtigte in der schriftlichen Warenerkärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, daß alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offengelegt werden.