Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, der auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützt war, unter Heranziehung des § 138 Abs 2 WRG 1959 bestätigt.Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, der auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützt war, unter Heranziehung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 bestätigt.