Eine Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Funktion nach Art 119a Abs 5 B-VG berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Darstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 3.3.1969, 587/68).Eine Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Funktion nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Darstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 3.3.1969, 587/68).