Ausführungen zur Frage der Bindung an die Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides in dem Sinne, daß die einen Vorstellungsbescheid tragenden, die Rechtsanschauung der Aufsichtbehörde wiedergebenden Gründe nur die Parteien des Verfahrens, in dem dieser Bescheid ergangen ist und auch die Aufsichtsbehörde selbst nur in bezug auf dieser Parteien zu binden vermögen. Keineswegs besteht aber eine Bindung in dem Sinne, daß dann, wenn die Aufhebung eines Beitragesbescheides in Stattgebung der Vorstellung des Betroffenen mit der Zahlungspflicht eines anderen, am Verfahren aber nicht Beteiligten begründet worden ist, auch bei der Entscheidung über eine Vorstellung dieses anderen die Behörde an die in der Aufhebung ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist.