§ 82 Abs 1 StVO iVm § 82 Abs 5 StVO stellt die gesetzliche Grundlage für Bescheide dar, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des AVG (nicht nach denen des VStG) durchzuführenden Verfahrens über eine von einer Partei angestrebte Bewilligung im erteilenden oder versagenden Sinne entschieden wird (vlg hingegen das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO welches derjenige verwirlicht, der ohne eine solche Bewilligung Straßen zu verkehrsfremden Zwecken benützt - siehe E VS 9.10.1979, 1601/77).Paragraph 82, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 5, StVO stellt die gesetzliche Grundlage für Bescheide dar, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des AVG (nicht nach denen des VStG) durchzuführenden Verfahrens über eine von einer Partei angestrebte Bewilligung im erteilenden oder versagenden Sinne entschieden wird (vlg hingegen das Tatbild des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO welches derjenige verwirlicht, der ohne eine solche Bewilligung Straßen zu verkehrsfremden Zwecken benützt - siehe E VS 9.10.1979, 1601/77).