Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2868/78
Entscheidungsdatum
29.04.1981
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1334/70 E 30. Oktober 1972 RS 2
Stammrechtssatz
Die Anlagebedingtheit einer Gesundheitsschädigung schließt es nicht aus, daß ein schädigendes Ereignis oder schädigende Verhältnisse des Wehrdienstes oder eine anerkannte Dienstbeschädigung als wesentliche Bedingung der betreffenden Gesundheitsschädigung angesehen werden. Umgekehrt bedeutet die Auslösung einer anlagebedingten Gesundheitsschädigung noch nicht, daß diese Gesundheitsschädigung durch Kriegseinwirkung bzw durch die anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne des KOVG verursacht worden wäre; vielmehr ist entscheidend, ob die Kriegseinwirkung bzw die anerkannte Dienstbeschädigung wirkende conditio sine qua non (wesentliche Bedingung) der betreffenden Gesundheitsschädigung ist (Hinweis E 16.10.1972, 0453/72).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978002868.X01
Dokumentnummer
JWR_1978002868_19810429X01