Gegen Entscheidungen der Bauberufungskommission, der nach § 50 Salzburger Stadtrecht die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Bürgermeisters in den baurechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt, ist ein weiterer Instanzenzug (Vorstellung an die Landesregierung) vorgesehen. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid der Bauberufungskommission ist daher wegen Unzuständigkeit des VwGH (mangels Erschöpfung des Instanzenzuges) gemäß § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.Gegen Entscheidungen der Bauberufungskommission, der nach Paragraph 50, Salzburger Stadtrecht die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Bürgermeisters in den baurechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt, ist ein weiterer Instanzenzug (Vorstellung an die Landesregierung) vorgesehen. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid der Bauberufungskommission ist daher wegen Unzuständigkeit des VwGH (mangels Erschöpfung des Instanzenzuges) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.