Die Vorstellung hat einen begründeten (Aufhebungsantrag) Antrag zu enthalten. Das Fehlen eines begründeten Antrages stellt einen Mangel dar, der ein Essentiale der Rechtsmittelschrift berührt, und nicht ein (verbesserungsfähiges) Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950.Die Vorstellung hat einen begründeten (Aufhebungsantrag) Antrag zu enthalten. Das Fehlen eines begründeten Antrages stellt einen Mangel dar, der ein Essentiale der Rechtsmittelschrift berührt, und nicht ein (verbesserungsfähiges) Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950.