Für die Beurteilung, ob einen Geschäftsführer einer GmbH ein Verschulden nach § 109 BAO trifft, ist es keineswegs unmaßgeblich, daß die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft dem einen Geschäftsführer übertragen war und daß für die Überprüfung dieser Geschäftsführung durch den anderen Geschäftsführer kein Anlaß bestand.Für die Beurteilung, ob einen Geschäftsführer einer GmbH ein Verschulden nach Paragraph 109, BAO trifft, ist es keineswegs unmaßgeblich, daß die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft dem einen Geschäftsführer übertragen war und daß für die Überprüfung dieser Geschäftsführung durch den anderen Geschäftsführer kein Anlaß bestand.
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E 5.11.1958, 2326/57 #1 VwSlg 1905 F/1958;