Es besteht kein Bedenken, daß ein ärztlicher Sachverständiger sein Gutachten auf Grund von Befunden abgibt, die von einem anderen ärztlichen Sachverständigen erhoben wurden. Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgan nicht unmittelbar beteiligt waren (Hinweis E 2.4.1952, VwSlg 2489 A/1952).Es besteht kein Bedenken, daß ein ärztlicher Sachverständiger sein Gutachten auf Grund von Befunden abgibt, die von einem anderen ärztlichen Sachverständigen erhoben wurden. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgan nicht unmittelbar beteiligt waren (Hinweis E 2.4.1952, VwSlg 2489 A/1952).