Eine einzelne, vom Gebäude nicht trennbare Wohneinheit kann nicht für sich Gegenstand eines Sonderrechtes nach Art eines Überbaues iSd § 435 ABGB sein.Eine einzelne, vom Gebäude nicht trennbare Wohneinheit kann nicht für sich Gegenstand eines Sonderrechtes nach Art eines Überbaues iSd Paragraph 435, ABGB sein.