Soweit nach § 8 Z 1 KVStG die Bemessungsgrundlage durch den Wert einer Sacheinlage oder den Wert des Gesellschaftsrechtes gebildet wird, ist dessen Bestimmung nach den Vorschriften des ersten Teiles des BewG vorzunehmen. Die in diesem Teil des Gesetzes enthaltene Vorschrift des § 6 Abs 1 BewG 1955 sieht aber vor, daß Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden.Soweit nach Paragraph 8, Ziffer eins, KVStG die Bemessungsgrundlage durch den Wert einer Sacheinlage oder den Wert des Gesellschaftsrechtes gebildet wird, ist dessen Bestimmung nach den Vorschriften des ersten Teiles des BewG vorzunehmen. Die in diesem Teil des Gesetzes enthaltene Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, BewG 1955 sieht aber vor, daß Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden.