Das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG setzt eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen gültige Kündigungserklärung voraus.Das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG setzt eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen gültige Kündigungserklärung voraus.