Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch dieses Bescheides trägt, liegt bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch im Falle einer dieser Rechtsansicht zugrundeliegenden unrichtigen Sachverhaltsannahme durch die Aufsichtsbehörde vor (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971 zu § 61 Abs 4 NÖ Gemeindeordnung).Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch dieses Bescheides trägt, liegt bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch im Falle einer dieser Rechtsansicht zugrundeliegenden unrichtigen Sachverhaltsannahme durch die Aufsichtsbehörde vor (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971 zu Paragraph 61, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung).