Die Vorstellungsbehörde ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, ein allenfalls mit Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen und die wahrgenommenen Mängel dadurch zu beseitigen. Diese Beweisergebnisse darf aber auch die Gemeindebehörde nach Aufhebung ihrer Berufsentscheidung im 1. Rechtsgang verwenden. Die Behörde kann auch auf Beweisergebnisse in einem anderen Verfahren (hier:
ergänzend durchgeführte Lärmmessungen im gewerbebehördlichen Berufungsverfahren) zurückgreifen.